Religionsunterricht - Fragen
Abmeldung vom Religionsunterricht

Wer kann sich vom Pflichtgegenstand Religion abmelden?

Alle SchülerInnen, die Angehörige einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind, sind zum Besuch des Pflichtgegenstandes Religion verpflichtet. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben diese SchülerInnen jedoch das Recht, sich vom Pflichtgegenstand Religion abzumelden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres können nur die Erziehungsberechtigten der Schülerin bzw des Schülers diese bzw diesen abmelden.

Warum kann man sich vom Pflichtgegenstand Religion abmelden?

Die Möglichkeit, sich vom Pflichtgegenstand Religion abzumelden, basiert auf der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand kann entgegen seiner eigenen religiösen Überzeugung verpflichtet werden, am Religionsunterricht teilzunehmen.

Wann kann die Abmeldung erfolgen?

Die Abmeldung kann jeweils zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Kalendertage erfolgen. Auch an nach Semestern gegliederten Schularten ist die Abmeldung nur zu Beginn des Schuljahres möglich. Erfolgt der Eintritt einer Schülerin bzw eines Schülers erst während des Schuljahres (zB bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.

Wie erfolgt die Abmeldung?

 Die Abmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben.

Wie lange ist die Abmeldung gültig?

 Die Abmeldung gilt jeweils nur für ein Schuljahr.

Ist ein Widerruf der Abmeldung möglich?

 Ein Widerruf der Abmeldung ist jederzeit möglich und erfolgt wie die Abmeldung selbst schriftlich bei der Schulleitung.

Welche Konsequenzen hat der Widerruf?

Die Verpflichtung, den Pflichtgegenstand Religion zu besuchen, lebt wieder auf. Wenn der Religionslehrer zu dem Schluss kommt, dass er eine Beurteilung des Schülers aufgrund der Leistungen, die dieser während der Zeit seiner Teilnahme am Religionsunterricht erbracht hat, nicht für die ganze Schulstufe vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw Nachtragsprüfung  vorzunehmen. Dies ist dem Schüler mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitzuteilen. Die Prüfung ist nach den Vorschriften des § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung (BGBl. 371/1974 idgF) durchzuführen.

Ist eine Abmeldung vom Pflichtgegenstand Religion an einer katholischen Privatschule möglich?

Die Möglichkeit der Abmeldung vom Pflichtgegenstand Religion an einer katholischen Privatschule ist abhängig vom Aufnahmevertrag. Dieser sieht regelmäßig vor, dass eine Abmeldung nicht möglich ist.

Dürfen für die Abmeldung Formulare von der Schule bereitgestellt werden?

Es ist jede Beeinflussung der Entscheidung der SchülerInnen bzw deren Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen. Als Beeinflussung ist ua das Auflegen von Formularen zu werten.

Welche Möglichkeiten haben ReligionslehrerInnen, während der Abmeldefrist in den voraussichtlich zu unterrichtenden Klassen Unterricht zu halten?

Der lehrplanmäßige Religionsunterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den ReligionslehrerInnen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw I. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die SchülerInnen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.

(red)



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