Wer kann sich zum Freigegenstand Religion anmelden?SchülerInnen, die
können sich zur Teilnahme am Religionsunterricht anmelden. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen, danach durch die Schülerin / den Schüler selbst.
Wann kann die Anmeldung erfolgen?Die Anmeldung kann während der fünftägigen Abmeldefrist vom Pflichtgegenstand Religion zu Beginn des Schuljahres vorgenommen werden.
Wie erfolgt die Anmeldung?Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht ist bei der Schulleitung einzubringen.
Wie lange ist die Anmeldung gültig?Die Anmeldung gilt jeweils für ein Schuljahr.
Welche Konsequenzen hat die Anmeldung?Die Schülerin bzw der Schüler ist zum Besuch des Religionsunterrichtes verpflichtet und wird benotet. Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Reifeprüfungsverordnungen kann die Schülerin bzw der Schüler auch im Freigegenstand Religion maturieren.
Ist in der Folge eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion möglich?Eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion ist - genau wie von allen anderen Freigegenständen - grundsätzlich nicht möglich.
Kann die Religionslehrerin bzw der Religionslehrer die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Religionsunterricht ablehnen?Die Teilnahme am Religionsunterricht bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Religionslehrerin bzw des betroffenen Religionslehrers, die bzw der dabei in Vertretung der Kirche handelt. Die Schulleitung hat die Anmeldung der betreffenden Religionslehrerin bzw dem betreffenden Religionslehrer zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen. Die Religionslehrerin bzw der Religionslehrer hat seine Äußerung gleichfalls auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben.
Bei geplanter Ablehnung der Teilnahme einer Schülerin / eines Schülers am Freigegenstand ist jedoch in jedem Fall Kontakt mit der / dem zuständigen FI aufzunehmen!
(red)
|