Religionsunterricht - Fragen
Beurteilung und Zeugnis

Ist der Freigegenstand Religion zu beurteilen?

Die Teilnahme am Freigegenstand Religion ist zu beurteilen. In der Rubrik Freigegenstände im Zeugnisformular ist Religion (mit der entsprechenden Kurzbezeichnung der Konfession, für römisch-katholisch also röm-kath) aufzunehmen und zu beurteilen.

In der Volksschule ist im Zeugnisformular händisch nach der Spalte verbindliche Übungen Freigegenstand Religion samt Beurteilung einzufügen.

Ist die verbindliche Übung Religion (Vorschule der VS) zu beurteilen?

Verbindliche Übungen werden nicht beurteilt. Es ist lediglich Religion (mit der entsprechenden Kurzbezeichnung) in der Rubrik verbindliche Übungen einzutragen.

Ist die Zugehörigkeit zu einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft im Zeugnis zu vermerken?

Die Zugehörigkeit zu einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist - genauso wie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft - von Amts wegen im Zeugnis zu vermerken.

Ist das religiöse Bekenntnis in Zeugnissen von Berufsschulen zu vermerken?

An Berufsschulen - ausgenommen in Tirol und Vorarlberg - hat die Angabe des religiösen Bekenntnisses zu entfallen.

Ist das religiöse Bekenntnis in das Abschlusszeugnis, das Reifeprüfungszeugnis, das Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie in das Abschlussprüfungszeugnis aufzunehmen?

Dies ist in der Zeugnisformularverordnung nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Kann die Tatsache, dass eine Schülerin oder ein Schüler ohne religiöses Bekenntnis ist oder weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehört, sich aber nicht als konfessionslos bezeichnet, im Zeugnis vermerkt werden?

Im Zeugnis einzutragen sind nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zu einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder die Bezeichnung ohne religiöses Bekenntnis sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen.

Ist die Abmeldung vom Religionsunterricht im Zeugnis zu vermerken?

Im Zeugnis ist lediglich beim Pflichtgegenstand Religion ein Strich zu machen. Die Abmeldung an sich darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

Können SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, aufgrund der Anwesenheit im Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beurteilt werden?

Eine Beurteilung aufgrund der Anwesenheit ist nicht zulässig. Die Schülerin bzw der Schüler befindet sich lediglich zwecks Beaufsichtigung im Religionsunterricht der anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.

Kann der Besuch eines außerschulischen Religionsunterrichts von SchülerInnen, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, im Zeugnis vermerkt werden?

Bei SchülerInnen, die nicht einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, ist ein entsprechender Vermerk nicht möglich.

Bei Angehörigen einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft kann auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten und bei gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung des betreffenden Religionslehrers im Jahres- bzw Semesterzeugnis folgender Vermerk angebracht werden: Der Schüler / die Schülerin hat auf Grund einer vorgelegten Bestätigung den Religionsunterricht des / der .... besucht. In den Leerraum ist die Langbezeichnung der jeweiligen eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft einzufügen. Die Aufnahme einer Beurteilung ist jedoch nicht zulässig.

(red)



Druckansicht

Zurück
 

Tool-Box

Aktuelles
Überarbeiteter Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Volksschule
Leitbild
Spruch der Woche
Pressespiegel
Inspektionskonferenzen
Von uns für Sie
MAGIS-Informationsblatt
KPS-Newsletter

Optimiert ab MS IE 5.X und NS 7.X / 1024x768Px