Religionsunterricht als FreigegenstandDer Religionsunterricht wird für alle SchülerInnen an Berufsschulen (außer in Tirol und Vorarlberg) als Freigegenstand (§ 8 lit h SchOG) geführt. Darüber hinaus kann er von
- SchülerInnen, die einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören,
- SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis und
- SchülerInnen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche noch einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sich aber nicht als konfessionslos bezeichnen,
als Freigegenstand besucht werden.
Ist eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion möglich?Das SchUG sieht eine Abmeldung von Freigegenständen seit 1. Jänner 2006 grundsätzlich nicht mehr vor.
Hat die negative Beurteilung des Freigegenstandes Religion Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe?Die Beurteilung eines Freigegenstandes hat keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe.
(red)
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