Religionsunterricht - Fragen
Religion als Pflichtgegenstand

Bedeutung des Religionsunterrichtes als Pflichtgegenstand (verlinken zu § 8 lit d SchOG)

Die religiöse Dimension der Erziehung als eine Aufgabe der Schule ist verfassungsrechtlich in Art 14 (5a) B-VG verankert, auf einfachgesetzlicher Ebene in § 2 SchOG. Art 14 (5a) B-VG spricht davon, dass die Schule den Kindern und Jugendlichen die bestmögliche Betreuung bieten soll, die sie unter anderem dazu befähigen soll, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden (und) dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein. Darüber hinaus ist der Religionsunterricht ein Teil des Grundrechtes auf (positive) Religionsfreiheit. Gerade ein religiös-weltanschaulich neutraler Staat wie Österreich darf die religiöse Komponente nicht aus dem gesamtschulischen Bildungsauftrag ausklammern.

Wer ist zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet?

Für alle SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand ua an den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  • Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
  • Polytechnischen Lehrgängen,
  • allgemeinbildenden höheren Schulen,
  • berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
  • Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg,
  • land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet.

Für alle katholischen SchülerInnen an den genannten Schulformen ist daher der Besuch des katholischen Religionsunterrichtes verpflichtend.

Wie wird der Religionsunterricht in der Vorschule geführt?

Der Religionsunterricht wird in der Vorschule als verbindliche Übung (§ 8 lit f SchOG) geführt. Das heißt, der Besuch ist für Angehörige einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verpflichtend, sofern keine Befreiung (bzw Abmeldung) vorliegt. Die Teilnahme wird jedoch nicht benotet. Auf die verbindliche Übung Religion in der Vorschule sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Volksschule betreffenden Bestimmungen des RelUG anzuwenden.

(red)



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