Was sind religiöse Übungen und Veranstaltungen?Religiöse Übungen und Veranstaltungen sind Veranstaltungen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu besonderen Anlässen des schulischen, staatlichen oder kirchlichen Lebens (wie zB Einkehrtage). Die Teilnahme daran ist den LehrerInnen und SchülerInnen freigestellt. Für ReligionslehrerInnen besteht jedoch eine Verpflichtung zur Organisation / Teilnahme aufgrund der Rahmenordnung für RL.
Sind religiöse Übungen und Veranstaltungen Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen?Religiöse Übungen sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen, sondern Veranstaltungen der betreffenden Kirche bzw Religionsgesellschaft. Für die LehrerInnen - ausgenommen die ReligionslehrerInnen - besteht daher als Dienstpflicht keine Verpflichtung zur Aufsicht über die teilnehmenden Schüler. Die Verantwortung liegt bei der veranstaltenden Kirche oder Religionsgesellschaft. Begleitpersonen übernehmen die Verantwortung daher für die Kirche oder Religionsgesellschaft.
Die Regelungen des SchUG, der Schulveranstaltungsverordnung sowie des Aufsichtserlasses finden keine unmittelbare Anwendung.
Wann dürfen religiöse Übungen und Veranstaltungen abgehalten werden?Religiöse Übungen und Veranstaltungen dürfen zu besonderen Anlässen des schulischen, staatlichen oder kirchlichen Lebens abgehalten werden. Schülergottesdienste insbesondere zu Beginn und zu Ende des Schuljahres.
Das RS Nr. 6/2006 des bm:bwk (Durchführungsbestimmungen zum 2. Schulrechtspaket 2005) spricht in den Erläuterungen zu § 2 Abs 5 Schulzeitgesetz davon, dass die ersten beiden Tage des Schuljahres unter anderem dem Besuch von Schülergottesdiensten dienen. Dies ist keinesfalls dahingehend auszulegen, dass Schülergottesdienste zu Beginn des Schuljahres nur noch an den ersten beiden Tagen organisiert werden dürfen.
In welchem Umfang dürfen religiöse Übungen und Veranstaltungen abgehalten werden?§ 2a RelUG regelt, dass den Schülern zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß (bis zum 1.9.1962; Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum RelUG) zu erteilen ist. Dieses Ausmaß kann daher für jede Kirche und Religionsgesellschaft sowie von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.
Für Wien gilt betreffend Schülergottesdienste im Pflichtschulbereich der Erlass des SSR Zl. I - 3160/64 (je ein Schülergottesdienst am Schulbeginn, in der Vorweihnachtszeit, in der Passionszeit und am Schulschluss).
Für Niederösterreich gilt der Erlass des LSR Zl. I-1205/45-1981, der jedoch keine konkrete (einschränkende) Festlegung auf eine bestimmte Zahl vornimmt.
Haben SchülerInnen das Recht auf Teilnahme an einer religiösen Übung oder Veranstaltung?Ja, SchülerInnen ist für die Teilnahme an einer religiösen Übung oder Veranstaltung die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen. Diese Erlaubnis kann generell oder individuell erteilt werden.
Ist der Unfall einer Lehrerin bzw eines Lehrers, den diese bzw dieser bei der Beaufsichtigung von SchülerInnen im Zusammenhang mit einer religiösen Übung oder Veranstaltung erleidet, ein Dienstunfall?Der Unfall steht in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben und ist daher ein Dienstunfall.
Für wen erfolgt die Aufsicht am Weg zu oder von bzw während einer religiösen Übung oder Veranstaltung?Da es sich bei religiösen Übungen und Veranstaltungen nicht um Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen handelt, erfolgt die Aufsicht nicht für die Schule, sondern für die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft.
Durch wen kann die Aufsicht am Weg zu oder von bzw während einer religiösen Übung oder Veranstaltung erfolgen?Die Aufsicht kann durch begleitende Lehrpersonen, aber auch andere Erwachsene (zB Eltern), übernommen werden. Mit der Aufsicht wird auch die Haftung übernommen.
Sind Aufsichtsführende versichert?Das Erzbischöfliche Amt für Unterricht und Erziehung hat für ReligionslehrerInnen und andere Begleitpersonen eine Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung für religiöse Übungen und Veranstaltungen abgeschlossen.
Sind religiöse Übungen und Veranstaltungen von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung erfasst?Religiöse Übungen und Veranstaltungen stehen im Zusammenhang mit dem schulischen Religionsunterricht und sind daher von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung erfasst.
Welche Meldepflichten bestehen für die aufsichtsführende Lehrperson bei einem Schülerunfall im Zusammenhang mit einer religiösen Übung oder Veranstaltung?Da religiöse Übungen und Veranstaltungen von der gesetzlichen Schülerunfallsversicherung erfasst sind, treffen die Schule die Meldepflichten nach § 363 Abs 4 ASVG; die Lehrerin bzw der Lehrer wird die entsprechende Meldung zu veranlassen haben.
Ist ein Lehrausgang in eine Kirche eine religiöse Übung oder Veranstaltung?Ein Lehrausgang in eine Kirche ist keine religiöse Übung oder Veranstaltung, sondern eine Schulveranstaltung.
(red)
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