Religionsunterricht - Fragen
Teilnahme am / Anwesenheit im Religionsunterricht

Was bedeutet Teilnahme am Religionsunterricht?

Teilnahme am Religionsunterricht bedeutet, dass die Schülerin bzw der Schüler einen Pflicht- bzw Freigegenstand besucht und eine entsprechende Benotung in der Schulnachricht bzw im Zeugnis erfolgt.

Was bedeutet Anwesenheit im Religionsunterricht?

Anwesenheit bedeutet lediglich, dass die Schülerin bzw der Schüler im Religionsunterricht zwecks Beaufsichtigung anwesend ist. Sie bzw er ist jedoch grundsätzlich in den Religionsunterricht nicht einzubinden. Ein Vermerk im Zeugnis oder eine Benotung sind keinesfalls möglich.

Wer ist zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet?

Für alle SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand ua an den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  • Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
  • Polytechnischen Lehrgängen,
  • allgemeinbildenden höheren Schulen,
  • berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
  • Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie
  • land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet.

Für alle katholischen SchülerInnen an den genannten Schulformen ist daher der Besuch des katholischen Religionsunterrichtes verpflichtend.

Wer kann sich zur Teilnahme am Religionsunterricht anmelden?

SchülerInnen, die

können sich zur Teilnahme am Religionsunterricht anmelden. Sie besuchen den Religionsunterricht in der Folge als Freigegenstand.

Können SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilnehmen?

Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden, das heißt jeder Kirche steht das ausschließliche Recht zu, für ihre Angehörigen den Religionsunterricht selbst zu besorgen. Die Teilnahme von SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, ist daher grundsätzlich nicht erlaubt.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Kirchenleitungen gibt, die darauf abzielt, dass die Kirche den Religionsunterricht einer anderen Kirche als eigenen konfessionellen Religionsunterricht anerkennt. Eine derartige Absprache gibt es etwa zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich einerseits und der Evangelischen Kirche A. und H.B. andererseits. Für die katholische Kirche besteht zur Zeit kein generelles derartiges Übereinkommen mit einer anderen Kirche.

Wer darf bzw kann im Religionsunterricht anwesend sein?

Alle SchülerInnen können im Religionsunterricht physisch anwesend sein, wenn sie der Aufsichtspflicht unterliegen und die Erfüllung der Aufsichtspflicht anders nicht gewährleistet werden kann.

Das RS 5/2007 des bm:ukk weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich organisatorisch anzustreben ist, dass SchülerInnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben.

Es dürfen jedoch SchülerInnen, die

im katholischen Religionsunterricht zur Beaufsichtigung anwesend sein.

Kann die Religionslehrerin bzw der Religionslehrer die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Religionsunterricht als Freigegenstand ablehnen?

Die Teilnahme am Religionsunterricht als Freigegenstand bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Religionslehrerin bzw des betroffenen Religionslehrers, die bzw der dabei in Vertretung der Kirche handelt. Die Schulleitung hat die Anmeldung dem betreffenden Religionslehrer zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen. Die Religionslehrerin bzw der Religionslehrer hat seine Äußerung gleichfalls auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben.  

Bei geplanter Ablehnung der Teilnahme einer Schülerin / eines Schülers am Freigegenstand ist jedoch in jedem Fall Kontakt mit der / dem zuständigen FI aufzunehmen!

(red)



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